475). Unter diesen Umständen stehen die familiären Verhältnisse – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 506) – einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht berührt, zumal eine normale familiäre und emotionale Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Aufenthaltsstatus zu begründen und Art.