Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an. Ergänzt bzw. präzisiert sei, dass der Beschuldigte noch nie mit der Kindsmutter und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte (pag. 493 Z. 7). Die Kinder wurden zudem am .________ (AK.________) und am .________ (AL.________), d.h. zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits wusste, dass er die Schweiz verlassen muss, geboren. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter ist gemäss Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 sodann konfliktbeladen. Die Eltern sind wie erwähnt anscheinend nicht