Letztlich trat auch der Migrationsdienst des Kantons Bern auf das Härtefallgesuch des Beschuldigten vom 17. Januar 2019 nicht ein (pag. 197 f.). Im Rahmen einer summarischen Prüfung kam auch der Migrationsdienst des Kantons Bern zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht erfüllt sind. Zurecht wird im Schreiben weiter darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid die Rückkehr nach J.________ als zumutbar betrachtet hat (pag. 198).