Der Kontakt des Beschuldigten zu seinen Kindern verläuft nicht reibungslos und es bedarf der Unterstützung durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz. Dazu kommt, dass gegen den Beschuldigten eine rechtskräftige Wegweisung besteht, die bisher nicht vollzogen wurde. Im Oktober 2021 befand er sich deshalb im Vollzugsprozess und es fanden Identitätsabklärungen statt. Er hat folglich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar. Letztlich trat auch der Migrationsdienst des Kantons Bern auf das Härtefallgesuch des Beschuldigten vom 17. Januar 2019 nicht ein (pag.