35 grationsbemühungen sowie seine freiwilligen Arbeitseinsätze lobenswert sind – keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten. 27.2.3 Familienverhältnisse Betreffend die Familienverhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;