494 Z. 2 f.). Eine ausnahmslos vorbildliche Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut. Zwar leidet er gemäss eigenen Angaben seit er in der Schweiz ist an Schmerzen im linken Oberschenkel. Diese hindern ihn jedoch nicht daran, erfolgreich an AO.________ (Wettkämpfe) teilzunehmen (pag. 12 Z. 35 ff., pag. 416, pag. 434 ff. und pag. 518). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Schweiz seit .________ 2015 hätte verlassen müssen, sich indes weigerte, dies zu tun. Unter