Schliesslich trat der Beschuldigte strafrechtlich in Erscheinung, als er wegen «Schwarzfahrens» eine Busse von CHF 100.00 erhielt, die er sich durch den Präsidenten des T.________(Verein) bezahlen liess, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nachweislich über mehrere tausend Franken verfügte (pag. 116). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von R.________ wurde auf Antrag letzterer anscheinend eingestellt und in J.________ oder anderen Ländern weist der Beschuldigte annahmeweise keine Vorstrafen aus (pag. 493 Z. 37 und pag. 494 Z. 2 f.).