Die Übergabe der Kinder erfolge zudem jeweils auf Distanz sowie ohne persönlichen Austausch (pag. 475). Insgesamt liegen – auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz insbesondere durch den Sport sozial integriert zu sein scheint – keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, die einer Landesverweisung entgegenstünden.