Wie unter Erwägung 12.2.3 ausgeführt, absolvierte der Beschuldigte in der Schweiz einen Computerkurs und bereits mehrere Deutschkurse, wobei er insbesondere das Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 erlangte (S. 122 der MIDI-Akten). Vom 1. September 2014 bis am 31. Januar 2017 leistete er im Rahmen der Arbeitsintegration des AI.________ bei AB.________ vier Stunden pro Tag einen freiwilligen Arbeitseinsatz. Ab August 2016 war er zudem Gruppenleiter des Teams «AJ.________» (zum Ganzen S. 107 der MIDI-Akten). Im T.________(Verein) beteiligt sich der Beschuldigte des Weiteren regelmässig als AW.________ (pag. 191). Weil er seit .