Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 27.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand Der Beschuldigte spricht J.________ (Sprache) bzw. AA.________(Sprache), Englisch und relativ gut Deutsch. Eine andere Landessprache kann er annahmeweise nicht. Wie unter Erwägung 12.2.3 ausgeführt, absolvierte der Beschuldigte in der Schweiz einen Computerkurs und bereits mehrere Deutschkurse, wobei er insbesondere das Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 erlangte (S. 122 der MIDI-Akten).