Der Beschuldigte sei dort sieben Jahre zur Schule gegangen und spreche die Sprache. Zudem lebten seine Eltern und seine Schwester dort und der Beschuldigte sei – wie der rechtskräftige Asylentscheid zeige – weder an Leib und Leben gefährdet. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei eine Wegweisung nach J.________ im Übrigen möglich und zumutbar. Ferner könne eine Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch angeordnet werden, wenn deren Vollzug angesichts von volatilen Situationen im Zeitpunkt der Anordnung noch unklar sei resp. nicht geprüft werden könne (zum Ganzen pag. 511 ff., mit Verweisen).