Betreffend die Familienverhältnisse des Beschuldigten habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, es bestünden Zweifel an der angeblich intensiv gelebten Vater-Kinder-Beziehung und es sei nicht von einer intensiven Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern auszugehen. Weiter habe die Vorinstanz zurecht berücksichtigt, dass der Beschuldigte bereits vor der Geburt seiner Kinder gewusst habe, dass er die Schweiz verlassen müsse.