32 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (E. 4 oben). Zur Begründung führte sie aus, die Härtefallklausel sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege erst vor, wenn die Summe aller Umstände derart schwer wiege, dass die Landesverweisung für den Betroffenen einen nicht hinnehmbaren Eingriff darstelle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte sei im .