Betreffend die Verhältnismässigkeitsprüfung sei schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne grosse kriminelle Energie gehandelt habe und einen «blanken» Strafregisterauszug besitze. Zudem zeige seine Persönlichkeitsentwicklung, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und gewillt sei, sich in Zukunft korrekt zu verhalten. Die Anordnung einer Landesverweisung wäre daher unverhältnismässig; das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse einer Landesverweisung (zum Ganzen pag. 505 ff.).