8 EMRK, weshalb ein unechter Härtefall vorliege. Weiter sei aufgrund der Familienverhältnisse, der vorbildlichen Integration des Beschuldigten – insbesondere dessen Deutschkenntnissen sowie Bemühungen, am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Schweiz teilzunehmen – und den nicht vorhandenen bzw. «sehr fraglichen» Wiedereingliederungsmöglichkeiten in J.________ das Vorliegen eines echten persönlichen Härtefalls zu bejahen. Betreffend die Verhältnismässigkeitsprüfung sei schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne grosse kriminelle Energie gehandelt habe und einen «blanken» Strafregisterauszug besitze.