26. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung verlangte oberinstanzlich Freisprüche von den beiden Anschuldigungen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (E. 4 oben). Im Sinne einer Eventualbegründung führte sie in ihrem Parteivortrag zur Frage der Landesverweisung gleichwohl aus, die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb ein unechter Härtefall vorliege.