Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz eine auf das Minimum von fünf Jahren beschränkte Landesverweisung als angemessen, weil es sich beim Beschuldigten «nicht um einen gefährlichen Kriminellen» handle. Schliesslich habe er niemanden an Leib und Leben gefährdet, sondern durch seine Taten «bloss» das Gemeinwesen finanziell geschädigt und auch hierbei keine erhöhte kriminelle Energie zum Vorschein kommen lassen (zum Ganzen S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 350 ff.).