Daraufhin gelangte sie zum Schluss, das Verlassen der Schweiz stelle für den Beschuldigten keine nicht hinzunehmende Härte dar, weshalb das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen und die Landesverweisung auszusprechen sei. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz eine auf das Minimum von fünf Jahren beschränkte Landesverweisung als angemessen, weil es sich beim Beschuldigten «nicht um einen gefährlichen Kriminellen» handle.