25. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und thematisierte im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiäre Situation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Grad der Integration in der Schweiz und die Resozialisierungschancen im Heimatland. Daraufhin gelangte sie zum Schluss, das Verlassen der Schweiz stelle für den Beschuldigten keine nicht hinzunehmende Härte dar, weshalb das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen und die Landesverweisung auszusprechen sei.