Der Beschuldigte lebt von der Nothilfe, d.h. von CHF 10.00 pro Tag (pag. 426). Es erscheint daher angemessen, den Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen. Der Vollzug der Geldstrafe ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347 f.) – und weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 oben) und deshalb gar keine unbedingte Strafe ausfällen dürfte – aufzuschieben. Die Probezeit beträgt die minimalen zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).