Dasselbe gilt bezüglich sein Aussageverhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Beschuldigte zwar zu, seine Einkünfte weder der N.________ noch der Q.________ gemeldet zu haben, dementierte aber konstant, Kenntnis von der Meldepflicht gehabt zu haben (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten kein «Geständnisrabatt» gewährt werden. Zudem kann er weder als einsichtig noch reuig bezeichnet werden. 21.3 Strafempfindlichkeit