_ wieder der Mutter übergibt (pag. 475). Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich zusammengefasst weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er verhielt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem erstinstanzlichen Gericht und der Kammer anständig, was aber auch erwartet werden darf und sich neutral auf die Strafe auswirkt. Dasselbe gilt bezüglich sein Aussageverhalten.