19.3 Fazit / Asperation In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erscheint für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangenen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, – bei isolierter Betrachtung – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Davon sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 20 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren. 20. Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe.