Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Das von der Vorinstanz gestützt darauf als angemessen erachtete Strafmass von 30 Strafeinheiten erscheint sicher nicht zu hoch, aber gerechtfertigt. 19.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Die Tat war mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.2 vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral. 19.3 Fazit / Asperation