Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, wiegt aufgrund des Deliktbetrags von CHF 4'650.00 und der viel kürzeren Deliktsdauer deutlich weniger schwer als das hiervor unter Erwägung 18 thematisierte Delikt. Der Beschuldigte versteckte seine Einnahmen bei seiner Exfreundin, traf ansonsten aber keine Verschleierungsmassnahmen. Er verletzte somit «lediglich» seine Meldepflicht und handelte damit nicht speziell verwerflich. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.