18.2.3 Fazit Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral. 18.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020, eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen verschuldensangemessen.