Jedoch hätte er sich an seinen Verein – den T.________(Verein) – bzw. insbesondere an seinen Trainer wenden können, wenn er neue Sportartikel benötigt hätte. Letzterer bestätigte nämlich, dass der T.________(Verein) dem Beschuldigten solche Anschaffungen finanziert hätte (zum Ganzen S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 345, mit Verweis auf pag. 280 Z. 26 ff.). 18.2.3 Fazit Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral.