Der Beschuldigte hätte seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der N.________ offenlegen und die Tat somit vermeiden können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte er sich alleine mit den Nothilfeleistungen wahrscheinlich zwar nicht die für seine AQ.________-tätigkeit benötigte Ausrüstung leisten. Jedoch hätte er sich an seinen Verein – den T.________(Verein) – bzw. insbesondere an seinen Trainer wenden können, wenn er neue Sportartikel benötigt hätte.