Unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Umstände ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz gestützt auf die objektiven Tatkomponenten als angemessen erachteten 160 Strafeinheiten erscheinen gerechtfertigt. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der N.___