Er handelte jedoch weder besonders ausgeklügelt noch raffiniert und traf abgesehen davon, dass er seine Einnahmen in einem Rucksack bei seiner Exfreundin versteckte, keine Verschleierungsmassnahmen. Beim Verschleiern handelt es sich – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – schliesslich um die geringste Angriffsform (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 345). 18.1.3 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Umstände ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen.