25 Verschuldenserhöhend ist vorliegend indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Einnahmen nicht «nur» einmal, sondern über gut dreieinhalb Jahre hinweg verschwieg. 18.1.2 Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Indem der Beschuldigte sein Vermögen und seine Einkünfte verheimlichte, verletzte er seine Meldepflicht. Er handelte jedoch weder besonders ausgeklügelt noch raffiniert und traf abgesehen davon, dass er seine Einnahmen in einem Rucksack bei seiner Exfreundin versteckte, keine Verschleierungsmassnahmen.