146 Abs. 1 StGB und Art. 148a Abs. 1 StGB erheblich divergieren – während der «gewöhnliche» Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, reicht der ordentliche Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB «nur» bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Zudem wiegt ein Betrug im Vergleich zum vorliegend relevanten Tatbestand bei gleichem Deliktsbetrag aufgrund der dafür notwendigen Arglist und der damit verbundenen höheren kriminellen Energie verschuldensmässig schwerer.