Als Anhaltspunkt kann indes dienen, was die VBRS-Richtlinien zum Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB ausführen. Demnach wird für einen Täter, der eine Person wortreich und überzeugend zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können, eine Sanktionierung mit 120 Strafeinheiten empfohlen (S. 47). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag rund das Zweieinhalbfache desjenigen im Referenzsachverhalt des Betrugs. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die abstrakten Strafdrohungen von Art. 146 Abs. 1 StGB und Art.