148a StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) enthalten für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe keine empfohlene Referenzstrafe. Als Anhaltspunkt kann indes dienen, was die VBRS-Richtlinien zum Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB ausführen.