Ausgegangen wird dabei von dem angesichts des Deliktzeitraums und Deliktbetrags konkret schwereren Delikt – dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 –, für welches eine Einsatzstrafe zu bilden ist. In einem zweiten Schritt ist die Einzelstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, zu bestimmen, aufgrund der die Einsatzgeldstrafe sodann angemessen zu erhöhen bzw. «zu asperieren» ist.