24 satzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4). Vorliegend ist dem Beschuldigten – wie sich unter Erwägung 22 zeigen wird – der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher nicht. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB offensichtlich nicht erfüllt.