Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug einer Geldstrafe fraglich erscheinen lassen. Jedoch darf selbst bei einer sicher bevorstehenden Ausschaffung nicht unbesehen auf die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe geschlossen werden (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 und E. 8.3; BGE 134 IV 97 E. 5.2.3, mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 47a zu Art. 41 StGB). Die Voraussetzungen einer negativen Vollstreckungsprognose sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mithin restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Er-