41 Abs. 1 Bst. b StGB statt auf eine Geldstrafe (ausnahmsweise) auf eine Freiheitsstrafe von unter 180 Strafeinheiten erkennen darf, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, mithin eine sogenannte negative Vollstreckungsprognose vorliegt (BGE 134 IV 60 E. 8.1). Bei der Abschätzung der Vollzugschancen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen damit im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können.