Weiter wäre eine Geldstrafe aus Sicht der Vorinstanz aus spezialpräventiven Gründen eher kontraproduktiv, weil sich der Beschuldigte wohl gezwungen sehen könnte, die finanziellen Mittel durch eine Straftat zu erlangen, womöglich sogar durch eine erneute Verletzung der Meldepflicht (zum Ganzen S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346 f.). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als das Gericht gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst.