41 Abs. 1 Bst. b StGB für beide vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe als geeignete Sanktion, weil sich der Beschuldigte in einer «äusserst düsteren finanziellen Lage» befinde und nicht ersichtlich sei, wie er als Nothilfebezüger je in der Lage sein sollte, eine Geldstrafe zu bezahlen. Weiter wäre eine Geldstrafe aus Sicht der Vorinstanz aus spezialpräventiven Gründen eher kontraproduktiv, weil sich der Beschuldigte wohl gezwungen sehen könnte, die finanziellen Mittel durch eine Straftat zu erlangen, womöglich sogar durch eine erneute Verletzung der Meldepflicht (zum Ganzen S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;