41 Abs. 1 Bst. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (zum Ganzen BGE 134 IV 79 E. 4.2.2; BGE 144 IV 217 E. 3.6). Die Vorinstanz erachtete in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst.