O., N 9 zu Art. 2 StGB). Vorliegend bezog der Beschuldigte insbesondere vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 – mithin sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 – unrechtsmässig Leistungen der Sozialhilfe bzw. Nothilfe. Konkret verschwieg er der N.________ während dieser Zeitspanne, dass er über Vermögen verfügte und mit der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfe) Einkommen generierte.