15. Anwendbares Recht Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten insbesondere wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 schuldig erklärte, äusserte sie sich nicht zur Frage des anwendbaren Rechts, weshalb dies im Folgenden nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.