Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB liegt aufgrund der Dauer der vorliegend unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen, des Verschuldens, der kriminellen Energie, den Beweggründen und Motiven des Beschuldigten sowie angesichts dessen, dass der Deliktsbetrag alleine nicht massgebend ist, nicht vor. Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00), schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung