Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].». Indem er die besagten Anträge mit den zitierten Sätzen trotz dieses Wissens und des Umstands, dass er CHF 49'800.00 Bargeld besass, unterzeichnete und einreichte, handelte er direktvorsätzlich sowie in Täuschungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Ein leichter Fall im Sinne von Art.