21 lichen Verhältnisse nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste seit März 2014 um den Bestand und den Umfang der Meldepflicht. Weiter wies ihn die Q.________ im Rahmen der Einreichung des «Antrags auf Nothilfe» am 21. April 2020 erneut darauf hin, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben melden muss.