Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 in D.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00), schuldig zu sprechen. 14.2 Betreffend Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift Der Beschuldigte unterzeichnete am 21. April 2020 und am 24. Juni 2020 je einen «Antrag auf Nothilfe», der insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].»