im Rahmen der Ausfüllung und Einreichung der «Application for social benefits» am 19. März 2014, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren muss. Gleichwohl verschwieg er gegenüber der N.________, dass er mehrere tausend Franken besass und meldete dieser auch sein mit den AO.________ (Wettkämpfe) generiertes Einkommen nicht. Dadurch handelte er direktvorsätzlich und offensichtlich in Täuschungs- sowie unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/