_ nicht meldete. Damit täuschte er diese über seine finanziellen Verhältnisse und veranlasste sie dazu, ihm gestützt auf den Irrtum Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 49'800.00 zu zahlen, die ihm aufgrund seiner wahren finanziellen Verhältnisse nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Information durch die N.________ im Rahmen der Ausfüllung und Einreichung der «Application for social benefits» am 19. März 2014, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren muss.