14. Subsumtion 14.1 Betreffend Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift Gemäss Beweisergebnis verfügte der Beschuldigte vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 über Vermögen und erzielte mit der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfen) Einkommen in Form von Preis- und Startgeldern, «Taschengeld» und dergleichen. Er verschwieg dieses Einkommen und Vermögen gegenüber den Behörden, indem er in der «Application for social benefits» am 19. März 2014 nicht angab, mehrere tausend Franken zu besitzen, und seine Einkünfte auch später der N.________ nicht meldete.